Zitat:
Der Wunsch, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu wollen, berechtigt Mieter laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof nicht, eine Parabolantenne auf dem Balkon anzubringen.
Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September (Az. VIII ZR 275/09) hervor, auf den die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund verwies. Ein Anspruch auf die Installation einer Parabolantenne bestehe nur dann, wenn das Informationsinteresse des Mieters nicht auf andere Art, wie beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss, befriedigt werde.
Im konkreten Fall hatte ein Mieter eine Parabolantenne auf dem Balkon installiert, um damit hochauflösende TV-Programme empfangen zu können. Der Vermieter hatte ihn daraufhin aufgefordert, die Antenne umgehend zu entfernen. Der Mieter argumentierte, der eingespeiste Kabelnetzbetreiber biete aktuell keine HD-Sender an. Nachdem das Berufungsgericht dem Vermieter Recht gab, wies der Bundesgerichtshof die Revision des Mieters zurück.
In der Begründung hieß es, dass dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 im Grundgesetz geschützten Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen werde, wenn der Vermieter - wie im konkreten Fall - einen Breitbandkabelanschluss bereitstelle, der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität gewährleiste.
Grundsätzlich dürfen Mieter auch bei einer Zwangsverkabelung Satellitenprogramme empfangen. Genehmigungspflichtig sind Schüssel-Installationen nach aktueller Rechtssprechung lediglich, wenn Eingriffe in die Bausubstanz vorgenommen werden oder das optische Erscheinungsbild nachhaltig beeinträchtigt wird. Parabolspiegel mit Standhalterung und optisch unauffälliger Anmutung bieten hier einen Ausweg aus der Misere.
Quellle:
http://www.digitalfernsehen.de/BGH-Wunsch-nach-HDTV-kein-Argument-fuer-Sat-Schuessel.43002.0.html_________________