Fightdragon hat geschrieben:
würde schon am modem und router gemessen
firewall ist aus und virenscanner auch bei der messung
stimm dir eigentlich voll überein, dass man da anrecht auf ermäßigung haben
sollte.
Ich unterstreiche "sollte", da es leider nicht so ist und die Rechtslage bis jetzt eindeutig im Sinne des Anbieters ist, der bei seinem Anschluss nur
bis zu 25Mbit verspricht, dies aber nicht einhalten muss (Genauer Wortlaut siehe AGB).
Ich finde das da noch juristischer Nachholbedarf herscht und die einzige Möglichkeit die besteht ist nach 2 Jahren zu kündigen, wenns nicht besser wird (gilt für alle Anbieter, nicht nur KBW).
Als Kunde ist man da an der Stelle recht aufgeschmissen. 2 Jahre Mindesvertragslaufzeit aber gleichzeitig keine Einhaltegebot der Bandbreite passt meiner Ansicht nicht zusammen.
Edit: Hab ich grad beim googeln gefunden:
Zitat:
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
In Betracht kommt eine außerordentliche Kündigung des Vertrages. Diese wird von den meisten Providern auch in deren AGB erwähnt, genauere Angaben, was denn zu einer solchen außerordentlichen Kündigung berechtigen soll, fehlen jedoch meist. Der Versuch, solche Verträge wegen zu geringer Bandbreitenleistung zu kündigen, wird meist auch abgelehnt mit dem Hinweis auf die AGB und diverse Klauseln, die von „Maximalgeschwindigkeit“ und „bis zu“ sprechen. Dies wird zunehmend von Verbraucherschützern kritisch gesehen und die Ungültigkeit solcher Klauseln angemahnt. Gefestigte Rechtsprechung hierzu gibt es jedoch (noch) nicht.
Sie sollten daher eine entsprechende außerordentliche Kündigung Ihrem Provider gegenüber (schriftlich) aussprechen mit der Begründung, dass die bereitgestellte Bandbreite nicht den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen entspricht und mit dieser Bandbreite von nunmehr nur noch wenigen hundert Kbit keine ausreichende Nutzung mehr möglich ist, was ja sicherlich auch Sinn und Zweck des Vertrages war. Sollte sich der Provider, wie zu erwarten sein dürfte, hierauf nicht einlassen, bleibt Ihnen nur noch, entweder gleich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder aber den Bankeinzug zu widerrufen und sich nach entsprechender Reaktion des Providers (vermutlich durch Inkasso-Büro) am besten ebenfalls anwaltlich unterstützt gegen die Forderungen des Providers zur Wehr zu setzen.
Ob dieses Vorgehen letztlich Erfolg haben wird, läßt sich wie gesagt nicht sicher voraussagen, da es hier bislang an entsprechender Rechtsprechung fehlt. Angesichts des gerade in letzter Zeit aufgekommenen Interesses der Öffentlichkeit an diesen schwammigen Verträgen der Provider stehen die Chancen, aus einem solchen Vertrag herauszukommen, aber auch nicht schlecht.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Wahrscheinlicher ist doch, dass die Anwälte da gar keine Notwendigkeit sehen das es da eine eindeutige Rechtslage gibt. Die profitieren doch dadruch. Ich würde da nicht gleich zum Anwalt rennen sondern einfach Druck machen. Druck machen heißt aber auch nicht gleich die Überweisung stoppen. Vorher sollte man und das weiß ich nicht wie das bei dir gelaufen ist, erst mal auf dem schriftlichen / mündlichen Weg versuchen die Sache mit KBW zu klären. Das KBW sich teilweise auch kulant zeigt, hab ich selber auch schon festgestellt. In diesem Sinne... nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen. [img]images/smiles/002.gif[/img]